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Aktenzeichen IV 8/29

Datum 24.10.1929

Leitsatz Ist der Ehemann, wenn er ein Grundstück im eigenen Namen, aber mit Mitteln des eingebrachten Gutes und nach seinem Willen für Rechnung des eingebrachten Gutes erworben hat, verpflichtet, das Grundstück der Frau zu übereignen? Gehört der Übereignungsanspruch zu denjenigen Ansprüchen, welche die Frau regelmäßig erst nach der Beendigung der ehemännlichen Verwaltung und Nutznießung gerichtlich geltend machen kann?

Persistente URL http://resolver.staatsbibliothek-berlin.de/RGN226746407E1A0114

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