Aktenzeichen I 132/29
Datum 30.11.1929
Leitsatz 1. Kann der Schleppunternehmer seine Schlepp-Bedingungen auch gegenüber einem geschleppten Kahn geltend machen, wenn sich der Kahneigner im Frachtvertrag dem Absender gegenüber, der die Schleppkraft stellen mußte, diesen Schlepp-Bedingungen unterworfen hatte? 2. Sind die in RGZ. Bd. 98 S. 123 aufgestellten Grundsätze auch dann anwendbar, wenn der Schleppunternehmer bei dem Unfall des geschleppten Schiffes nicht zugegen war? 3. Unter welchen Umständen kann der Kahneigner gegenüber der Berufung auf § 12 Nr. 1 der Elbe-Schlepp-Bedingungen (Versäumung unmittelbarer Schadensanzeige) die Einrede der Arglist erheben?
Persistente URL http://resolver.staatsbibliothek-berlin.de/RGN226746407E450324
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