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Aktenzeichen VI 240/29

Datum 19.12.1929

Leitsatz Haftet, wer eine Bescheinigung des Inhalts ausstellen und aushändigen läßt, daß er einen Geldwert für Rechnung eines andern gemäß einem von diesem mit einem Dritten geschlossenen Vertrag hinterlegt habe, dem Dritten, der sich auf die Bescheinigung verläßt, vertraglich auf Zahlung des in Wahrheit nicht hinterlegten Betrags?

Persistente URL http://resolver.staatsbibliothek-berlin.de/RGN226746407E510374

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