zurück

Aktenzeichen III 83/29

Datum 20.12.1929

Leitsatz Steht einer auf Grund des § 249 Satz 2 BGB. erhobenen Klage auf Geldentschädigung die Einrede der rechtskräftig entschiedenen Sache entgegen, wenn der Geschädigte mit einer früheren auf denselben Sachverhalt gestützten Klage Naturalwiederherstellung nach § 249 Satz 1 a. a. O. gefordert hat und das Bestehen eines Schadensersatzanspruchs aus sachlichen Gründen rechtskräftig verneint worden ist?

Persistente URL http://resolver.staatsbibliothek-berlin.de/RGN226746407E550401

Download PDF

zurück