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Aktenzeichen V B 27/29
Datum 25.01.1930
Leitsatz 1. Wann liegt eine Vereinbarung über Zuständigkeit der Aufwertungsstelle nach § 71 AufwG. vor? 2. Hat die Aufwertungsstelle bei der Entscheidung nach § 69 AufwG. von Amts wegen zu prüfen, ob ein Anspruch der in §§ 4 bis 54 bezeichneten Art besteht? 3. Kann § 17 AufwG. zugunsten des abtretenden Gläubigers angewendet werden, wenn dieser die Forderung vor der Eintragung der vereinbarten Hypothek abgetreten hat und die Hypothek demnächst für den Abtretungsempfänger als ersten Hypothekengläubiger eingetragen worden ist?
Persistente URL http://resolver.staatsbibliothek-berlin.de/RGN226746407F1F0160
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