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Aktenzeichen VI 285/29

Datum 27.01.1930

Leitsatz 1. Bezieht sich die Vorschrift in § 12 Abs. 2 des Kraftfahrzeuggesetzes auch auf den Fall, daß nur eine Person getötet wird, diese aber mehrere Unterhaltsberechtigte hinterläßt, oder ist für diesen Fall die Haftungsgrenze nach § 12 Abs. 1 Nr. 1 gegeben? 2. Über die Voraussetzungen der Feststellungsklage bei Ansprüchen aus dem Kraftfahrzeuggesetz.

Persistente URL http://resolver.staatsbibliothek-berlin.de/RGN226746407F220179

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