Aktenzeichen III 87/29
Datum 28.02.1930
Leitsatz 1. Zum Begriff der sog. historischen Straße im preußischen Fluchtlinienrecht. 2. Enthält a) das ortsstatutarische Verbot der Errichtung von Wohngebäuden an noch nicht fertig hergestellten Straßen, b) die mit der Offenlegung des endgültig festgesetzten Fluchtlinienplans eintretende Beschränkung der Bebauung der in die Fluchtlinie fallenden Grundfläche eine Enteignung? 3. Wieweit reicht die Befugnis der Landesgesetzgebung, den Anspruch des Eigentümers eines in eine Fluchtlinie fallenden Grundstücks auf angemessene Entschädigung für die mit der Fluchtlinienfestsetzung verbundene Bebauungsbeschränkung näher zu regeln? Ist insbesondere § 13 Abs. 1 des preuß. Fluchtliniengesetzes vom 2. Juli 1875 mit der Reichsverfassung vereinbar?
Persistente URL http://resolver.staatsbibliothek-berlin.de/RGN2267464080020018
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