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Aktenzeichen VII 436/29

Datum 28.03.1930

Leitsatz 1. Liegt eine Verletzung der Anzeigepflicht durch Verschweigen oder unrichtige Angabe eines gefahrerheblichen Umstands nur dann vor, wenn der Versicherungsnehmer oder sein Vertreter diese Umstände gekannt hat, und läuft deshalb auch die Frist für den Rücktritt des Versicherers vom Versicherungsvertrag erst dann, wenn dieser weiß, daß der Versicherungsnehmer oder sein Vertreter jene Kenntnis gehabt hat? 2. Ist eine Bestätigung des Versicherungsvertrags durch den Versicherer, der bei dessen Abschluß über einen gefahrerheblichen Umstand arglistig getäuscht wurde, nur dann anzunehmen, wenn der Versicherer gewußt oder doch mit der Möglichkeit gerechnet hat, der Versicherte oder sein Vertreter habe von dem gefahrerheblichen Umstand Kenntnis gehabt? 3. Kann der Versicherer einen für den Versicherten ohne Vertretungsmacht geschlossenen Vertrag wegen arglistiger Täuschung oder wegen Irrtums über die Person des Vertragschließenden dann nicht anfechten, wenn er infolge der Genehmigung des Vertrags durch den Geschäftsherrn nicht schlechter steht, als wenn dieser selbst den Versicherungsantrag gestellt und den Vertrag abgeschlossen hätte?

Persistente URL http://resolver.staatsbibliothek-berlin.de/RGN2267464080120116

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