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Aktenzeichen IV B 6/30

Datum 03.04.1930

Leitsatz Unter welchen Voraussetzungen hat das Vormundschaftsgericht eine in §§ 1807, 1808 BGB. nicht vorgesehene Anlegung von Mündelgeld zu gestatten? Ist die Sicherheit der beabsichtigten Anlegung entscheidend oder ist weiter zu fordern, daß diese gegenüber der vorgeschriebenen Anlegung gewisse Vorzüge wirtschaftlicher Art bietet?

Persistente URL http://resolver.staatsbibliothek-berlin.de/RGN2267464080310309

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