Aktenzeichen VII 501/29
Datum 13.05.1930
Leitsatz 1. Unterliegt die Frage, ob das Reichsaufsichtsamt für Privatversicherung die Voraussetzungen für die Herabsetzung der Versicherungssummen nach § 69 Abs. 2 des Versicherungsaufsichtsgesetzes mit Recht für gegeben gehalten hat, der Nachprüfung des Gerichts? 2. Sind nur Unternehmungen, die ausschließlich das Rückversicherungsgeschäft betreiben, aufsichtsfrei, erstreckt sich aber bei Versicherungsunternehmen mit aufsichtspflichtigem Betrieb, die in diesem auch Rückversicherungsverträge abschließen, die Aufsicht auf die Rückversicherungen mit? 3. Sind unter den nach § 69 Abs. 2 des Versicherungsaufsichtsgesetzes herabsetzbaren Verpflichtungen einer Lebensversicherungsunternehmung nur Verpflichtungen aus Lebensversicherungen zu verstehen?
Persistente URL http://resolver.staatsbibliothek-berlin.de/RGN2267464081010001
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