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Aktenzeichen IV B 11/30

Datum 05.05.1930

Leitsatz Ist § 1629 BGB. bei Meinungsverschiedenheiten zwischen geschiedenen Ehegatten über die Berufswahl des Kindes unmittelbar oder entsprechend anzuwenden, wenn ein Ehegatte allein für schuldig erklärt ist und das Kind kein eigenes Vermögen besitzt?

Persistente URL http://resolver.staatsbibliothek-berlin.de/RGN2267464081050018

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