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Aktenzeichen VI 576/29

Datum 19.05.1930

Leitsatz 1. In welchem Umfang haftet der Halter eines Kraftfahrzeugs, wenn bei dessen Betrieb eine Ehefrau körperlich verletzt wird, nach Maßgabe des § 11 KFG. einerseits und der §§ 823 flg. BGB. anderseits? 2. Zur Auslegung des § 17 Abs. 2 KFG., wenn der Unfall auch durch ein Tier herbeigeführt worden ist. 3. Ist der Richter von der Pflicht zur Prüfung der Klaganträge auf Grund der §§ 823 flg. BGB. dadurch befreit, daß der Kläger erklärt, er stütze seine Klage auf § 7 KFG., während seine Anträge über den Rahmen der Haftung nach diesem Gesetz hinausgehen?

Persistente URL http://resolver.staatsbibliothek-berlin.de/RGN22674640810C0055

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