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Aktenzeichen III 292/29

Datum 20.05.1930

Leitsatz Kann ein im Jahre 1919 in den Reichsfinanzdienst übernommener Landesfinanzbeamter, der im Jahre 1924 in den einstweiligen Ruhestand versetzt wurde, auf Grund des Rundschreibens des Reichsfinanzministers vom 31. Dezember 1919 verlangen, daß der Berechnung seines Wartegeldes das Gehalt einer höheren Stufe um deswillen zugrunde gelegt werde, weil er in diese beim Verbleiben im Landesdienst durch die neue Landesbesoldungsordnung eingereiht worden wäre?

Persistente URL http://resolver.staatsbibliothek-berlin.de/RGN2267464081120089

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