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Aktenzeichen III 322/29

Datum 03.06.1930

Leitsatz 1. Ist durch das Reichsbahngesetz vom 30. August 1924 die Deutsche Reichsbahn-Gesellschaft unmittelbare und ausschließliche Schuldnerin aller Verpflichtungen geworden, die nach dem Staatsvertrag über den Übergang der Staatseisenbahnen auf das Reich von 1920 dem Reich gegenüber den Reichsbahnbeamten oblagen? 2. Genügt es zur Begründung des Gerichtsstandes aus § 32 ZPO., daß der Kläger das behauptete Verhalten des Beklagten als unerlaubte Handlung bezeichnet?

Persistente URL http://resolver.staatsbibliothek-berlin.de/RGN2267464081230175

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