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Aktenzeichen I 503/83

Datum 27.02.1884

Leitsatz Versicherung auf das Kasko eines Schiffes mit den Klauseln: "in Ballast und/oder mit Ladung nach einem benannten Hafen oder eventuell einem auf der dadurch bedingten Route belegenen näheren Hafen mit Erlaubnis, in und außer der Route und gleichviel zu welchem Zwecke beliebige Plätze anzulaufen"; "Abweichungen von der obigen Reise und/oder andere Bestimmung des Schiffes und/oder sonstige Veränderung des Risikos sind stillschweigend und ohne Unterbrechung des Risikos mitgedeckt gegen eventuelle Prämienregulierung nach Billigkeit"; "der Risiko dieser Versicherung bleibt nach Ankunft und Entlöschung des Schiffes im Endbestimmungsorte, falls keine neue Versicherung genommen ist, noch 15 Tage in Kraft". Ist durch eine solche Versicherung auch eine Reise gedeckt, welche der Schiffer von einem mit dem Schiffe angelaufenen Hafen aus, der diesseit des angegebenen prinzipalen Bestimmungshafens liegt, nach einem über diesen hinaus in derselben Richtung gelegenen Bestimmungshafen angetreten hat? Begriff der versicherten Reise und der Erweiterung, Veränderung und Modifikation derselben.

Persistente URL http://resolver.staatsbibliothek-berlin.de/RGN226746400D180086

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