Aktenzeichen I 55/84
Datum 03.05.1884
Leitsatz 1. Bezieht die bei der Seeversicherung dem Versicherungsnehmer obliegende Anzeigepflicht sich nur auf objektiv für die Beurteilung der Gefahr erhebliche Umstände? Gehört zu diesen die Ablehnung des Vertrages seitens einer anderen Gesellschaft oder deren Wunsch, von dem Vertrage wieder befreit zu werden? 2. Liegt eine Doppelversicherung vor, wenn mehrfache Versicherungen sich derartig bedingen, daß gleichzeitig immer nur eine Geltung haben soll? Ist zur Gültigkeit der späteren Versicherung eine Verzichtserklärung des Versicherten bei Eingehung des Vertrages mit dem späteren Versicherer erforderlich, wenn schon im voraus zwischen dem Versicherten und dem ersten Versicherer vereinbart war, daß die erste Versicherung in demselben Momente aufgehoben sein solle, mit welchem die spätere beginnen werde? 3. Setzt Art. 786 H.G.B. einen vorbehaltlosen Auftrag voraus?
Persistente URL http://resolver.staatsbibliothek-berlin.de/RGN226746400D1C0107
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