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Aktenzeichen I 95/84

Datum 26.04.1884

Leitsatz Gehören zur Schiffsbesatzung in dem Sinne, daß der Rheder für ihr Verschulden in Ausführung ihrer Dienstverrichtungen verantwortlich ist, auch solche Personen, welche nur vorübergehend zur Verrichtung von Schiffsdiensten angestellt sind? Kriterium für die Frage, ob eine Thätigkeit zu den Dienstverrichtungen der Schiffsbesatzung gehört. Sind unter den durch eine Person der Schiffsbesatzung beschädigten "dritten" Personen auch die übrigen Mitglieder der Schiffsbesatzung selbst zu verstehen?

Persistente URL http://resolver.staatsbibliothek-berlin.de/RGN226746400D1D0114

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