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Aktenzeichen III 325/84

Datum 10.03.1885

Leitsatz 1. Hat nach deutschem Gewohnheitsrechte der von dem abgehenden Hofeswirte für sich bezw. seine Ehefrau ausbedungene Altenteil die Natur einer auf dem abgetretenen Gute ruhenden Reallast? 2. Ist es mit dem Wesen eines bäuerlichen Gutsabtretungsvertrages unvereinbar, daß die Abtretung Schulden halber erfolgt, ein Wertsanschlag vereinbart wird und der Abtretende sich die Differenz zwischen dem Anschlage und dem Schuldenbetrage ausbedingt? 3. Hindert der Widerspruch der Gläubiger und des Meistbietenden den Übergang des angemeldeten Altenteiles auf den Ersteher, wenn der Widerspruch nicht weiter verfolgt und trotz desselben das Grundstück mit "Lasten und Abgaben" subhastiert worden ist?

Persistente URL http://resolver.staatsbibliothek-berlin.de/RGN226746400D2C0186

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