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Aktenzeichen V 393/84

Datum 09.05.1885

Leitsatz Hat das Pfandrecht des Vermieters an den eingebrachten Sachen des Mieters (§. 395 A.L.R. I. 21) in bezug auf die Haftung für laufende Mietszinsen anderen Gläubigern, insbesondere dem Pfändungspfandgläubiger gegenüber durch die Civilprozeßordnung und die Konkursordnung eine Einschränkung erfahren?

Persistente URL http://resolver.staatsbibliothek-berlin.de/RGN226746400D3C0253

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