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Aktenzeichen IV 272/84

Datum 08.01.1885

Leitsatz Kann die Zustellung der Berufungsschrift, wenn der Prozeßbevollmächtigte des Gegners nach der Zustellung des Urteiles erster Instanz verstorben und ein Zustellungsbevollmächtigter nicht bestellt ist, mit Wirksamkeit an den Gegner selbst erfolgen, oder ist mit dem Tode des Anwaltes eine Unterbrechung des Verfahrens eingetreten?

Persistente URL http://resolver.staatsbibliothek-berlin.de/RGN226746400D4C0310

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