zurück

Aktenzeichen I 31/85

Datum 08.06.1885

Leitsatz Kann der Nebenintervenient, welcher sich eines anderen Anwaltes bedient, als die Hauptpartei, welcher er beigetreten ist, von der in die Kosten der Nebenintervention verurteilten Gegenpartei die Erstattung der Gebühren und Auslagen seines Anwaltes unbedingt oder nur dann fordern, wenn er die Notwendigkeit der Annahme eines eigenen Rechtsanwaltes darlegt?

Persistente URL http://resolver.staatsbibliothek-berlin.de/RGN226746400D790433

Download PDF

zurück