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Aktenzeichen VIII 161/30
Datum 18.09.1930
Leitsatz Ist im Eheverfahren die Vorschrift des § 377 Abs. 4 ZPO. anwendbar, wonach das Gericht, wenn es nach Lage der Sache eine schriftliche Erklärung des Zeugen für ausreichend hält und die Parteien damit einverstanden sind, die schriftliche Beantwortung der Beweisfrage unter eidesstattlicher Versicherung ihrer Richtigkeit anordnen kann?
Persistente URL http://resolver.staatsbibliothek-berlin.de/RGN2267464082030009
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