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Aktenzeichen VI 452/29

Datum 13.11.1930

Leitsatz 1. Kann die Unwirksamkeit nach § 186 Abs. 4 HGB. auch vom Vertragsgegner der Aktiengesellschaft geltend gemacht werden? 2. Erstreckt sich die Unwirksamkeit auf das dingliche Erfüllungsgeschäft? 3. Wann liegt eine Nachgründung im Sinne des § 207 HGB. vor? 4. Ist die aus § 186 Abs. 4 HGB. sich ergebende Unwirksamkeit durch Satzungsänderung heilbar? 5. Ist dazu die Mitwirkung des Vertragsgegners erforderlich? 6. Ist für die Heilung der Unwirksamkeit unerläßlich, daß die Sicherungsmaßnahmen (§§ 191 flg. HGB.) nachgeholt werden, oder genügt die Eintragung der Satzungsänderung? 7. Muß sich der Vertragsgegner die Heilung gefallen lassen oder kann er widerrufen?

Persistente URL http://resolver.staatsbibliothek-berlin.de/RGN2267464082370248

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