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Aktenzeichen VII 455/30

Datum 27.01.1931

Leitsatz 1. Gilt in dem Falle, daß der Antrag auf Eröffnung des Vergleichsverfahrens bei einem unzuständigen Gericht gestellt worden ist, der Tag dieser Antragstellung für die Berechnung der im § 84 der Vergleichsordnung bezeichneten dreißigtägigen Frist jedenfalls dann als maßgebender Stichtag, wenn das unzuständige Gericht die Sache an das zuständige Gericht verwiesen hat? 2. Kann der Gläubiger, der gemäß § 84 der Vergleichsordnung das zur Befriedigung Erlangte der Konkursmasse herauszugeben hat, mit seiner wiederauflebenden ursprünglichen Forderung an den Gemeinschuldner aufrechnen?

Persistente URL http://resolver.staatsbibliothek-berlin.de/RGN2267464083260197

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