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Aktenzeichen IV 243/30

Datum 02.02.1931

Leitsatz 1. Ist der Beschluß des gemeinschaftlichen oberen Gerichts, durch den ein Amtsgericht als zuständige Aufwertungsstelle bestimmt wird, unwirksam, wenn das Fehlen eines für die mehreren Schuldner begründeten gemeinschaftlichen Gerichtsstandes zu Unrecht angenommen wurde? 2. Fallen unter die auf Polen übertragenen tous biens meubles, die ein Träger der deutschen sozialen Versicherungen in Polnisch-Oberschlesien besaß, nur bewegliche Sachen im Sinne des deutschen Bürgerlichen Gesetzbuchs? 3. Ist die durch Hypothek auf einem Grundstück in Polnisch-Oberschlesien gesichert gewesene persönliche Forderung deshalb nicht kraft Rückwirkung aufwertbar, weil die Hypothek nach polnischem Recht nicht aufgewertet wird?

Persistente URL http://resolver.staatsbibliothek-berlin.de/RGN22674640832D0250

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