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Aktenzeichen III 165/30
Datum 03.03.1931
Leitsatz 1. Sind die §§ 29 und 30 der mecklenburg-schwerinschen Verordnung über die Enteignung von Grundeigentum in den Landstädten und deren Gebiet vom 21. Juli 1886 mit der Reichsverfassung vereinbar? 2. Liegt eine Enteignung vor, wenn die Festsetzung einer Baufluchtlinie den Charakter einer ortsgesetzlichen Regelung hat?
Persistente URL http://resolver.staatsbibliothek-berlin.de/RGN22674640840D0069
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