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Aktenzeichen Vb 13/31

Datum 06.05.1931

Leitsatz Kann dem Berufungskläger die Frist nach § 519 Abs. 6 ZPO. auch dann noch bestimmt werden, wenn ihm das Armenrecht zunächst bewilligt war, später aber nach Beweisaufnahme wegen Aussichtslosigkeit der Rechtsverfolgung wieder entzogen worden ist?

Persistente URL http://resolver.staatsbibliothek-berlin.de/RGN2267464084460353

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