zurück
Aktenzeichen Vb 13/31
Datum 06.05.1931
Leitsatz Kann dem Berufungskläger die Frist nach § 519 Abs. 6 ZPO. auch dann noch bestimmt werden, wenn ihm das Armenrecht zunächst bewilligt war, später aber nach Beweisaufnahme wegen Aussichtslosigkeit der Rechtsverfolgung wieder entzogen worden ist?
Persistente URL http://resolver.staatsbibliothek-berlin.de/RGN2267464084460353
zurück