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Aktenzeichen IX 534/30

Datum 09.05.1931

Leitsatz Beginnt die Verjährung der Ansprüche aus §§ 831, 836 BGB. erst dann, wenn der Verletzte auch darüber Klarheit erlangt hat, daß dem Geschäftsherrn oder dem Eigenbesitzer des Bauwerks keine entlastenden Umstände zur Seite stehen?

Persistente URL http://resolver.staatsbibliothek-berlin.de/RGN2267464085010001

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