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Aktenzeichen VI 78/31

Datum 29.06.1931

Leitsatz Ist die Schadensersatzpflicht des Kraftfahrzeughalters wegen Beeinträchtigung der Erwerbsfähigkeit und Vermehrung der Bedürfnisse des Verletzten auch dann auf den Höchstbetrag von 1500 RM. jährlich beschränkt, wenn bei Urteilsfällung feststeht, daß künftig keine Schäden solcher Art mehr erwachsen werden?

Persistente URL http://resolver.staatsbibliothek-berlin.de/RGN22674640851F0179

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