Aktenzeichen VI 183/31
Datum 22.10.1931
Leitsatz 1. Wann beginnt bei einem formnichtigen, jedoch nach § 313 Satz 2 BGB. geheilten Grundstückskaufvertrag der Lauf der Verjährungsfrist nach § 477 BGB.? 2. Ist es für die Rechte des Käufers von Bedeutung, wenn er die zur Heilung erforderliche Eintragung im Grundbuch im Laufe des Rechtsstreits erwirkt, in dem er nach §§ 459 flg. BGB. Rechte wegen Fehlens zugesicherter Eigenschaften geltend macht? 3. Muß der Käufer den Vorbehalt nach § 464 BGB. auch bei seiner Eintragung als Eigentümer erklären? 4. Darf der Käufer, der nur einen Teil der Schadensersatzforderung nach § 463 BGB. geltend macht, das Grundstück wegen seiner weitergehenden Forderung zurückbehalten?
Persistente URL http://resolver.staatsbibliothek-berlin.de/RGN22674640860C0083
zurück