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Aktenzeichen III 374/30

Datum 13.11.1931

Leitsatz 1. Sind im öffentlichen Recht stillschweigende Willenserklärungen zulässig? 2. Gilt der in den §§ 134 und 138 Abs. 1 BGB. zum Ausdruck gelangte Rechtsgedanke auch im öffentlichen Recht? 3. Ist ein Vorgesetzter stets verpflichtet, die zu seiner Kenntnis gelangende Straftat eines ihm unterstellten Beamten der Strafverfolgungsbehörde anzuzeigen? Besteht eine solche Verpflichtung für ihn wenigstens dann, wenn er zugleich Leiter der örtlichen Polizei ist? 4. Zur Anfechtbarkeit öffentlichrechtlicher Willenserklärungen wegen widerrechtlicher Drohung. 5. Wird die Fürsorgepflicht, die der Behörde ihren Beamten gegenüber obliegt, dadurch verletzt, daß der Vorgesetzte einen Beamten unter Hinweis auf eine von diesem begangene Straftat veranlaßt, seine Entlassung unter Verzicht auf alle Ansprüche zu beantragen, ohne daß ihm vor seiner Entschließung eine ausreichende Überlegungsfrist gelassen wird?

Persistente URL http://resolver.staatsbibliothek-berlin.de/RGN22674640861B0162

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