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Aktenzeichen III 391/30

Datum 20.11.1931

Leitsatz 1. Greift gegenüber dem nach § 51 des preußischen Disziplinargesetzes vom 21. Juli 1852 dem suspendierten Beamten verbleibenden Anspruch auf das halbe Gehalt die Einrede der allgemeinen Arglist durch, wenn der Staat durch eine vorsätzliche unerlaubte Handlung des Beamten Schaden erlitten hat? 2. Kann in der völlig ungeregelten Kassenführung eines Beamten der Tatbestand einer unerlaubten Handlung im Sinne von § 826 BGB. gefunden werden?

Persistente URL http://resolver.staatsbibliothek-berlin.de/RGN2267464087010001

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