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Aktenzeichen V B 31/31
Datum 10.02.1932
Leitsatz Darf bei einer Goldmarkhypothek auch ohne Zustimmung der nachstehenden Berechtigten die sog. Schwankungsklausel hinzugefügt werden, d. h. eine Bestimmung des Inhalts, daß für jede geschuldete Goldmark eine Reichsmark zu entrichten sei, falls sich bei der Umrechnung der Goldmark in Reichsmark für 1 kg Feingold ein Preis von nicht mehr als 2820 RM. und nicht weniger als 2760 RM. ergebe?
Persistente URL http://resolver.staatsbibliothek-berlin.de/RGN22674640871A0142
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