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Aktenzeichen V B 29/31

Datum 16.04.1932

Leitsatz Kann der Gläubiger einer im Jahre 1910 wegen aller seiner gegenwärtigen und zukünftigen Ansprüche aus einem Kontokorrent eingetragenen Höchstbetragshypothek deren Aufwertungsbetrag fordern, wenn das von 1910 bis 1930 ununterbrochen fortgesetzte Kontokorrent zwar am Ende der Inflationszeit keine Ansprüche des Gläubigers aufwies, aber bei der Abrechnung im Jahre 1930 für ihn einen aus wertbeständig begründeten Ansprüchen zusammengesetzten Saldo in Höhe des Aufwertungsbetrags der Hypothek ergab?

Persistente URL http://resolver.staatsbibliothek-berlin.de/RGN2267464088130087

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