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Aktenzeichen VII 215/31
Datum 22.04.1932
Leitsatz 1. Zur Anwendung von Art. 13 Abs. 1 Satz 1 EG. z. BGB. 2. Ist eine Ehescheidung, die im Jahre 1924 in der Russischen Sozialistischen Föderativen Sowjet-Republik vor dem Standesbeamten erklärt worden ist, im Deutschen Reich als gültig anzuerkennen?
Persistente URL http://resolver.staatsbibliothek-berlin.de/RGN2267464088200142
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