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Aktenzeichen VII 450/31
Datum 24.05.1932
Leitsatz Muß die Partei, welche von einer Zeugenvernehmung nicht oder nicht rechtzeitig benachrichtigt worden ist, zur Begründung ihrer darauf gestützten Rüge beweisen, daß der Zeuge anders ausgesagt hätte, wenn sie zugegen gewesen wäre und Fragen hätte stellen können?
Persistente URL http://resolver.staatsbibliothek-berlin.de/RGN2267464088390299
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