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Aktenzeichen VIII 140/32

Datum 23.06.1932

Leitsatz 1. Gilt die Verordnung über die außerordentliche Mietkündigung vom 23. Dezember 1931 auch für eine vor ihrem Erlaß auf Grund der Notverordnung vom 8. Dezember 1931 erklärte Kündigung? 2. Halten sich Art. 8 und 9 der Verordnung vom 23. Dezember 1931 in den Grenzen der dem Reichsminister der Justiz durch Kap.III § 5 des Zweiten Teils der Notverordnung vom 8. Dezember 1931 erteilten Ermächtigung? 3. Zum Ausschluß der außerordentlichen Kündigung durch diese Vorschriften.

Persistente URL http://resolver.staatsbibliothek-berlin.de/RGN2267464088520433

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