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Aktenzeichen VIII 662/31

Datum 16.06.1932

Leitsatz 1. Kann der Bürge die Befriedigung des Gläubigers nach § 770 Abs. 2 BGB. verweigern, wenn dem Gläubiger die Befugnis zur Aufrechnung gegenüber dem Hauptschuldner gemäß § 393 BGB. fehlt? 2. Kann der Bürge wegen einer Forderung des Hauptschuldners, gegen die der Gläubiger nicht aufrechnen darf, das Zurückbehaltungsrecht nach § 768 Abs. 1 BGB. geltend machen, wenn sie auf demselben rechtlichen Verhältnis beruht wie der Anspruch gegen den Bürgen?

Persistente URL http://resolver.staatsbibliothek-berlin.de/RGN2267464089050034

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