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Aktenzeichen V 182/32

Datum 29.06.1932

Leitsatz 1. Kann der Besitzer ohne die im § 1003 Abs. 1 BGB. vorgesehene Fristbestimmung auf Feststellung der erstattungsfähigen Verwendungen klagen, wenn der Eigentümer seinem Anspruch gegenüber ernsthaft bestritten hat, daß solche Verwendungen überhaupt oder daß sie in der angegebenen Höhe gemacht worden seien? 2. Können mit dieser Feststellungsklage der Antrag auf gerichtliche Bestimmung der Frist des § 1003 Abs. 2 BGB. und die Klage auf Verurteilung zur Duldung der Befriedigung aus der Sache verbunden werden?

Persistente URL http://resolver.staatsbibliothek-berlin.de/RGN2267464089130098

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