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Aktenzeichen I 26/32

Datum 13.07.1932

Leitsatz 1. War die Eisenbahn in der Zeit vom Januar bis zum Juli 1926 nach dem vom 1. August 1925 ab gültigen Deutschen Eisenbahn-Gütertarif Teil I Abt. B Nebengebührentarif Ziff. IX B, C berechtigt, bei der Ausfuhr von Gütern nach Frankreich, die keinem Ausfuhrzoll unterlagen, deren Ausfuhr aber behördlicher Bewilligung bedurfte, eine Abfertigungsgebühr oder eine Vorführungsgebühr zu erheben? 2. Zur Frage der Zulässigkeit ergänzender Auslegung von Eisenbahntarifen und über die rechtliche Bedeutung der Erläuterungen zu den Tarifstellen.

Persistente URL http://resolver.staatsbibliothek-berlin.de/RGN2267464089180123

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