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Aktenzeichen III 347/31

Datum 08.07.1932

Leitsatz 1. Ist ein Unternehmer, mit dem die Hauptfürsorgestelle seit längerer Zeit über seine Verpflichtung zur Einstellung eines Schwerbeschädigten verhandelt, nach Treu und Glauben verpflichtet, den Wohlfahrtsbehörden Mitteilung davon zu machen, wenn er seinen Betrieb auf eine die Zahl 19 nicht mehr übersteigende Anzahl von Arbeitsplätzen einschränkt? 2. Kann die ungerechtfertigte Außerachtlassung einer von dem Schwerbeschädigten-Ausschuß für die Auswahl des Schwerbeschädigten bindend aufgestellten Richtlinie durch die Wohlfahrtsbehörde als Ermessensmißbrauch und damit als eine Amtspflichtverletzung angesehen werden? 3. Zur Frage des ursächlichen Zusammenhangs und des mitwirkenden Verschuldens.

Persistente URL http://resolver.staatsbibliothek-berlin.de/RGN22674640891D0156

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