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Aktenzeichen IV 62/32
Datum 30.06.1932
Leitsatz 1. Muß der Verkauf eines Erbteils auch dann nach § 2371 BGB. beurkundet werden, wenn sogleich die dingliche Übertragung in der durch § 2033 BGB. vorgeschriebenen Form erfolgt? 2. Welche Folgen treten ein, wenn die Beurkundung des Erbschaftskaufvertrags unterbleibt? 3. Zur Anwendung des § 819 Abs. 1 BGB.
Persistente URL http://resolver.staatsbibliothek-berlin.de/RGN22674640891F0171
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