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Aktenzeichen III 458/31

Datum 29.11.1932

Leitsatz 1. Hat der Abschluß eines kassenärztlichen Gesamtvertrags (Kollektivvertrags) durch Kassenärzte und Krankenkassen allein ohne Mitwirkung des in § 368k RVO. vorgesehenen Vertragsausschusses die Nichtigkeit des Vertrags zur Folge? 2. Wie ist die Rechtslage, wenn während der Geltungsdauer des sog. Berliner Abkommens unter Umgehung des Vertragsausschusses ein Kassenarztvertrag vereinbart worden ist?

Persistente URL http://resolver.staatsbibliothek-berlin.de/RGN226746408A3D0365

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