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Aktenzeichen IX 106/32

Datum 30.11.1932

Leitsatz 1. Gilt die Formvorschrift des § 88 Nr. 7 der preußischen Landgemeindeordnung für die sieben östlichen Provinzen für alle vom Gemeindevorstand namens der Gemeinde abgegebenen Verpflichtungs- und Bevollmächtigungserklärungen (sofern es sich nur nicht um eine Angelegenheit handelt, die dem Gemeindevorsteher nach verwaltungsrechtlichen Regeln zu selbständiger Erledigung zugewiesen ist), und zwar ohne Rücksicht darauf, ob für die Erklärung wegen ihres Gegenstandes nach sonstigen Rechtssätzen Schriftlichkeit nötig ist oder nicht? 2. Kann eine vom Gemeindevorsteher ohne Anführung eines vorangegangenen deckenden Gemeindebeschlusses eigenmächtig namens der Gemeinde abgegebene Erklärung Wirksamkeit erlangen durch einen nachträglichen genehmigenden Gemeindebeschluß und dessen formlose Mitteilung an den Gegner von seiten des darin hierzu beauftragten Gemeindevorstehers? Kann der Mangel der erforderlichen Genehmigung des Kreisausschusses und der Anführung einer solchen in der Erklärungsurkunde durch nachträgliche Herbeiführung dieser Genehmigung geheilt werden? 3. Was ist unter "neuer Belastung der Gemeindeangehörigen ohne gesetzliche Verpflichtung" im Sinne des § 114 Abs. 2 der preußischen Landgemeindeordnung für die sieben östlichen Provinzen zu verstehen?

Persistente URL http://resolver.staatsbibliothek-berlin.de/RGN226746408B0E0058

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