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Aktenzeichen V 338/32

Datum 03.12.1932

Leitsatz 1. Kann der Enteignete nach § 12 Abs. 2 des preußischen Enteignungsgesetzes auf Sicherheitsleistung und spätere Feststellung der Entschädigung klagen, wenn er diese Anträge nicht vor dem Enteignungskommissar gestellt hat? Kann er solche Ansprüche auch noch nach dem Ablauf der Klagefrist im zweiten Rechtsgang geltend machen, wenn die Anträge in der Klage fehlten? 2. Ist ein solches Verlangen auch dann begründet, wenn die Wahrscheinlichkeit, durch Verwirklichung einer Gefahr Schaden zu erleiden, sehr gering ist? 3. Ist für Flurschaden im Enteignungsverfahren zu entschädigen, wenn nach dem Planfeststellungsbeschluß der Unternehmer die Flur nur vorbehaltlich des Anspruchs der Nutzungsberechtigten auf Ersatz jedes Flurschadens betreten darf?

Persistente URL http://resolver.staatsbibliothek-berlin.de/RGN226746408B0F0069

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