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Aktenzeichen V 287/32

Datum 18.01.1933

Leitsatz Ist auf Grund des § 155 des preußischen Allgemeinen Berggesetzes im ehemaligen Geltungsbereich des französischen Berggesetzes vom 21. April 1810 ein Entschädigungsanspruch des Bergwerkseigentümers, dessen Bergwerk vor dem 1. Oktober 1865 verliehen worden war, anzuerkennen gegenüber dem jüngeren Eisenbahnunternehmen, zu dessen Gunsten er durch bergpolizeiliche Anordnung genötigt wird, einen Sicherheitspfeiler stehen zu lassen? Ist dabei Voraussetzung, daß das Bergwerk am 1. Oktober 1865 im Betriebe war? Kann den Anspruch auch ein Pächter geltend machen, dem der Bergwerkseigentümer für die Dauer der Verpachtung seine Rechte übertragen hat?

Persistente URL http://resolver.staatsbibliothek-berlin.de/RGN226746408B2A0240

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