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Aktenzeichen V 379/32

Datum 04.02.1933

Leitsatz 1. Kann bei einer Amtspflichtverletzung, die durch Nichterwähnung einer Nacherbfolge in einem dem Vorerben erteilten Erbschein begangen wurde, der Nacherbe schon vor Eintritt des Falles der Nacherbfolge auf Feststellung der Ersatzpflicht des Staates mit der Begründung klagen, daß ihm infolge unwirtschaftlicher Verwaltung der Erbmasse durch den Vorerben Schaden bereits erwachsen sei und in Zukunft weiter erwachsen werde? 2. Auf welchen Zeitpunkt kommt es in solchem Falle für die Frage anderweitiger Ersatzmöglichkeit an?

Persistente URL http://resolver.staatsbibliothek-berlin.de/RGN226746408B390343

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