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Aktenzeichen II 106/85

Datum 19.05.1885

Leitsatz 1. Kann der Vermieter, welcher Massegläubiger ist, das ihm zustehende Recht auf vorzugsweise Befriedigung aus den eingebrachten Sachen des Mieters (Art. 2102 Ziff. 1 Code civil) gleich einem gewöhnlichen absonderungsberechtigten Gläubiger nach §. 117 K.O. auf den Erlös geltend machen? 2. Ist ein solches Recht, falls es dem Konkursverwalter bekannt ist, durch diesen von Amts wegen zu berücksichtigen, oder ist es geltend zu machen und wie?

Persistente URL http://resolver.staatsbibliothek-berlin.de/RGN226746400E010001

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