zurück

Aktenzeichen I 452/84

Datum 18.03.1885

Leitsatz Ist im Falle des Anlaufens eines Nothafens wegen einer vom Schiffe erlittenen Beschädigung der Schiffer verpflichtet, mit der Fortsetzung der Reise zu warten, bis auch die durch den Unfall beschädigten Güter wieder in den Zustand versetzt sind, den Weitertransport ohne die Gefahr des Verderbens ertragen zu können? Konnossementsklausel, nach welcher der Verfrachter berechtigt ist, ein anderes Schiff zu substituieren oder die Güter in ein anderes Schiff überzuladen.

Persistente URL http://resolver.staatsbibliothek-berlin.de/RGN226746400E0E0034

Download PDF

zurück