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Aktenzeichen I 156/85

Datum 24.06.1885

Leitsatz Genügt dem für den Wechselprotest im Art. 88 Nr. 3 der deutschen Wechselordnung aufgestellten Erfordernisse der Feststellung, daß der Bezogene in dem im Wechsel angegebenen Geschäftslokale nicht anzutreffen gewesen, eine Beurkundung des protestierenden Beamten, daß er in dem Geschäftslokale - dem Dienstgebäude einer Reichsbankhauptstelle, die als Zahlstelle bezeichnet war - die Kasse verschlossen gefunden habe?

Persistente URL http://resolver.staatsbibliothek-berlin.de/RGN226746400E230145

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